Ende 2022 beschloss die Bundesregierung, auch die Nutzer nicht leitungsgebundener Energien – wie zum Beispiel Heizöl, Flüssiggas oder Pellets – zu entlasten. Nun sind erste Einzelheiten zum Verfahren bekannt. Rico Dulinski, Energierechtsexperte bei der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB), beantwortet die wichtigsten Fragen.
Wer kann die Härtefallhilfen beantragen?
Dulinski: Verbraucher, die ihre Wohnräume mit Heizöl, Pellets oder anderen nicht leitungsgebundenen Energieträgern heizen, können rückwirkend für das Jahr 2022 Härtefallhilfen beantragen. Die Hilfe ist vorgesehen für Privathaushalte, die vom 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022 mindestens eine Verdoppelung ihrer Energiekosten hinnehmen mussten.
Wie hoch fällt die Entlastung aus?
Dulinski: Das hängt davon ab, wie viel ein Haushalt im Jahr 2022 für Energie bezahlt hat. Ob eine Antragsstellung in Frage kommt und wie hoch der Entlastungsbetrag voraussichtlich ausfällt, können Betroffene mit Hilfe eines Online-Rechners der Verbraucherzentralen ermitteln. Die Entlastung wird ausgezahlt, wenn sie mindestens 100 Euro beträgt. Der Maximalbetrag liegt bei 2.000 Euro. Erstattet werden 80 Prozent der Mehrkosten über dem verdoppelten Betrag gegenüber dem bundesweiten Referenzpreis des jeweiligen Energieträgers im Jahr 2021.
Wie können Betroffene die Hilfen beantragen?
Dulinski: Brandenburger Verbraucher können die Hilfen über das Online-Portal der Finanzkasse Hamburg beantragen, und zwar ab 8. Mai 2023. Im nächsten Schritt bearbeitet die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) die Anträge. Die ILB ist auch Ansprechpartnerin für Antragstellende und beantwortet eventuelle Fragen. Weitere Informationen dazu finden Interessierte auf der Website der ILB (www.ilb.de). Nach Auskunft der ILB kann ein Antrag auch analog erfolgen, wenn keine Möglichkeit besteht, den Online-Weg zu nutzen. Dazu können Betroffene bei der Servicehotline (0331 660-2211) anrufen.
Verbraucherzentrale Brandenburg