Der Steuerring informiert: Die Sommerferien sind in vollem Gange. Während die einen im Urlaub entspannen, nutzen andere die Zeit für einen Ferienjob.

Neben arbeits- und versicherungsrechtlichen Regeln sollten Schüler, Studenten und ihre Eltern dabei auch die Steuer und das Kindergeld im Auge behalten.

Die meisten Schüler und Studenten suchen sich Ferienjobs als Arbeitnehmer. Zur Berechnung der fälligen Lohnsteuer müssen sie dann zwei Dinge angeben:

  1. Ihre persönliche Steueridentifikationsnummer, die jeder Bundesbürger bereits kurz nach der Geburt zugewiesen bekommt.
  2. Die Anzahl der Beschäftigungsverhältnisse. Handelt es sich für den Jobber um seine einzige Beschäftigung, erhält er die Steuerklasse I. Hat der Ferienjobber bereits ein anderes Arbeitsverhältnis, wird er in die Lohnsteuerklasse VI eingestuft – und damit sein Lohn mit dem höchsten Steuersatz versehen.

Gastronomie. Ein beliebter Arbeitsplatz bei Studenten. Foto Pixabay

Eine Lohnsteuer fällt jedoch erst bei einem Monatsgehalt von über 1.025 Euro an. Und: Zu viel bezahlte Steuern lassen sich durch eine Steuererklärung zurückholen. Wer dabei nach dem Abzug aller steuermindernden Beträge mit seinem Einkommen unter dem steuerlichen Existenzminimum von 9.000 Euro liegt, dem erstattet das Finanzamt die kompletten einbehaltenen Steuern zurück.

Minijob

Arbeiten Schüler und Studenten in einem Minijob, zahlen sie weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge. Beides übernimmt der Arbeitgeber. Wichtige Voraussetzungen: Der Lohn überschreitet nicht die Grenze von 450 Euro im Monat und der Minijobber lässt sich ausdrücklich von der Rentenversicherungspflicht befreien.

Auch Ferienjobs mit einem Monatsverdienst über 450 Euro können sozialversicherungsfrei bleiben – wenn sie von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt sind. Das gilt auch für freiwillige Praktika.

Kindergeld

Für das Kindergeld spielt der Verdienst während der Ferienzeit keine Rolle. Aber: Wenn man bereits eine abgeschlossene Erstausbildung hat, darf die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden betragen – sonst erlischt der Kindergeldanspruch. Diese 20-Wochenstunden-Grenze darf der Jobber bis zu zwei Monate im Jahr überschreiten, wenn er sie im Jahresdurchschnitt einhält.

Weitere Informationen gibt es beim Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e. V. (Steuerring), Beratungsstelle Potsdam, Kathrin Köhler-Stahl, Georg-Hermann-Allee 23, 14469 Potsdam, Tel. 0331-87096790 oder im Internet unter www.steuerring.de. Steuerring: Wir erstellen Ihre Steuererklärung – für Mitglieder, nur bei Arbeitseinkommen, Renten und Pensionen.