Auch Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen sind aktuell von einer steigenden Zahl von Infektionsfällen betroffen. Um die Quarantäne von Gruppen oder die Schließung ganzer Einrichtungen zu vermeiden, ist die Durchführung von Antigen-Schnelltests ein gutes Mittel. Ministerin Britta Ernst hat nun die Förderrichtlinie, mit der die Beschaffung und Bereitstellung der Tests durch die Kita-Träger und die Kindertagespflegepersonen durchs Land finanziell unterstützt wird, zur Umsetzung freigegeben. Sie gilt rückwirkend ab dem 1. Januar bis zum 30. April 2022. Das dazugehörige Rahmentestkonzept wird ebenfalls veröffentlicht.

Ab dem 7. Februar 2022 gilt eine Testpflicht für Kleinkinder.
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Nach einem umfangreichen Beteiligungs- und Diskussionsprozess konnten nun rechtliche Anforderungen und Vorgaben zur finanziellen Förderung geklärt werden. Gefördert werden zwei Antigen-Schnelltests pro Woche mit einer Pauschale von 3,50 Euro je Test oder ein PCR-Lolli-Pooltest – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Träger der Kindertagesstätten und die Kindertagespflegestellen sollen die Antigen-Schnelltests beschaffen und den Eltern kostenfrei zur Verfügung stellen.
„Ich bedanke mich für die Mitwirkung der Kommunalen Aufgabenträger, der kommunalen Spitzenverbände, der gemeindlichen und freien Träger der Kitas und der Elternvertretungen. Letztlich ging es darum, wie die Testpflicht, die ab dem 7. Februar gilt, umgesetzt werden soll. Wir haben versucht, möglichst viele Interessen abzubilden“, so die Ministerin.
Ab dem 7. Februar 2022 gilt eine Testpflicht für Kinder im Alter von einem Jahr bis zur Einschulung in Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen.
D.h. die Kinder, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen im Rahmen der Kita-Testpflicht an zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche einen negativen Testnachweis in der Kita oder bei der Kindertagespflegeperson vorlegen. Auch wenn sich diese Testverpflichtung unmittelbar an die Eltern bzw. Personensorgeberechtigte richtet, können die vertraglichen Betreuungs- und Bildungsansprüche aller Kinder nur dann effektiv erfüllt werden, wenn die Eltern mit kostenfreien Tests für ihre Kinder unterstützt werden. Daher sind die Einrichtungsträger gebeten, im Sinne der Gesamtheit die Beschaffung von Tests und deren Verteilung an die Eltern vorzunehmen.
Wie bei Schülerinnen und Schülern reicht für die Testpflicht ein zu Hause durchgeführter Antigen-Test zur Eigenanwendung aus, dessen negatives Ergebnis von einer oder einem Sorgeberechtigten bescheinigt wird. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sowie für vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder sind in allen anderen Lebensbereichen auch nach dem 6. Februar von einer Testpflicht grundsätzlich befreit. Für den Hort gibt es bereits eine Testpflicht, die auch künftig über die Schulen abgedeckt wird.

MBJS