Verkehrssicherungspflichten im Bereich einer Notausgangstür
Hinter einer als Notausgang gekennzeichneten Außentür dürfen sich grundsätzlich keine erheblichen Niveauunterschiede befinden. Die Verkehrssicherungspflicht in diesem Bereich ist allumfassend in dem Sinne, dass der Gebäudeeigentümer auch mit dem bestimmungswidrigen Gebrauch außerhalb von Notfällen rechnen muss. Selbst in solchen Fällen fällt dem Geschädigten in aller Regel kein Mitverschulden zur Last.
Im vorliegenden, vom OLG Celle unter dem 13.06.2019, 8 U 15/19, entschiedenen Fall verlangte die Klägerin von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einem Unfall, den sie als Zuschauerin einer Tanzveranstaltung in der Sporthalle der Beklagten erlitten hatte. Um die Luft zu verbessern, habe sie die Notausgangstür öffnen wollen, wobei sie in die unmittelbar dahinter befindliche Baugrube gestürzt war und sich verletzt hatte.
Der Bereich eines Notausgangs muss so beschaffen sein, dass die sich in einem Gebäude aufhaltenden Personen dieses bei Auftreten eines Notfalles ungefährdet verlassen können. Hierbei kommt ein strenger Maßstab zum Tragen, denn gerade bei einem Notfall verlassen Besucher das Gebäude fluchtartig und können deshalb Einzelheiten der Örtlichkeiten in aller Regel nicht sorgfältig in den Blick nehmen. Daher muss der Notausgang auch außerhalb der Notausgangstür so beschaffen sein, dass Menschen auch in einer Ausnahmesituation das Gebäude sicher verlassen können. Diesen Anforderungen entsprach der Außenbereich zum Unfallzeitpunkt unstreitig nicht, ebensowenig war ein entsprechender Warnhinweis seitens der Beklagten erfolgt. Die Klägerin gehörte in jedem Fall zum geschützten Personenkreis: Auch bei nur für Notfälle freigegebenen Notausgängen entspricht es ständiger Erfahrung, dass diese mitunter auch außerhalb dieses Zweckes benutzt werden und der Verkehrssicherungspflichtige daher mit dieser Möglichkeit rechnen und entsprechende Vorsorge treffen muss. Die Klägerin traf auch kein Mitverschulden, da sie auch bei Kenntnis von den Bauarbeiten als solchen ganz im Gegenteil damit rechnen durfte, dass der Notausgang hiervon nicht betroffen ist. Auch entspricht es allgemeiner Handhabung, mit dem Öffnen einer sich in Gehrichtung öffnenden Tür auch zugleich die Türschwelle zu überschreiten.
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