Mit dem E-Bike ins Büro – jetzt Steuern sparen! Foto: pixabay

Ob Grundfreibetrag, Kindergeld oder Unterhalt – auch im Jahr 2019 gibt es wichtige steuerliche Änderungen. Der Steuerring gibt Ihnen einen Überblick über die Neuerungen im Steuerrecht und die damit verbundenen finanziellen Entlastungen bzw. Belastungen.

Höherer Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag, also der jährliche Betrag auf den Sie keine Steuern zahlen müssen, erhöht sich ab 1. Januar 2019 von 9.000 Euro auf 9.168 Euro. Für Ehe- bzw. Lebenspartner, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, gilt der doppelte Betrag von 18.336 Euro.

Ausgleich der kalten Progression

Um die sogenannte kalte Progression abzumildern, wird auch 2019 der Einkommensteuertarif an die Preissteigerungsrate angepasst: Die Grenze des Steuertarifs verschiebt sich um 1,84 Prozent. Damit rutschen Sie beispielsweise bei einer Gehaltserhöhung langsamer in einen höheren Steuersatz – und haben im Idealfall einen höheren Reallohn.

Mehr Unterhalt

Der Unterhaltshöchstbetrag steigt – ebenso wie der Grundfreibetrag – auf 9.168 Euro an. Wenn Sie also Angehörige oder andere begünstigte Personen unterstützen, dann können Sie Ihre Unterhaltszahlungen bis maximal 9.168 Euro als außergewöhnliche Belastungen steuerlich ansetzen.

Mehr Kindergeld und höherer Kinderfreibetrag

Das Kindergeld erhöht sich ab Juli 2019 für jedes Kind um zehn Euro pro Monat. Damit erhalten Sie monatlich für das erste und zweite Kind jeweils 204 Euro, für das dritte Kind 210 Euro und für jedes weitere Kind 235 Euro.
Der Kinderfreibetrag wird in 2019 von 4.788 Euro auf 4.980 Euro angehoben. Beim Kinderfreibetrag handelt es sich um den Betrag des jährlichen Einkommens von Eltern, der steuerfrei bleibt – damit profitieren vor allem Eltern mit höherem Einkommen vom Kinderfreibetrag. Hinzu kommt der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung, der mit 2.640 Euro unverändert bleibt. Nach wie vor gilt: Durch die Günstigerprüfung werden gezahltes Kindergeld und Kinderfreibeträge miteinander verrechnet, sodass jeweils das beste Ergebnis für den Steuerpflichtigen herauskommt.

Altersvorsorge – höhere Beiträge absetzbar

Ihre Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke oder die Rürup-Rente können Sie steuerlich als Sonderausgaben bis zu einem bestimmten Höchstbetrag absetzen. Dieser Höchstbetrag liegt in 2019 bei 88 Prozent der gezahlten Beiträge – und damit um zwei Prozent höher als im Vorjahr. In Euro: Ledige können bis zu 24.305 Euro als Sonderausgaben berücksichtigen, Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner bis zu 48.610 Euro.

Jobtickets für Berufspendler steuerfrei

Unterstützt Sie Ihr Arbeitgeber finanziell beim Pendeln mit Bus oder Bahn, so sind diese geldwerten Vorteile ab 2019 nicht mehr steuerpflichtig. Dabei ist es egal, ob er Ihnen ein Jobticket zur Verfügung stellt oder die gekauften Fahrkarten für Bus bzw. Bahn bezuschusst – wobei beide Bezuschussungsarten auf die vom Arbeitnehmer geltend gemachte Entfernungspauschale angerechnet werden.

Steuervorteile für Elektrodienstwagen

Ihr Arbeitgeber bietet Ihnen einen elektrisch betriebenen Firmenwagen zur Nutzung? Dann müssen Sie nur noch 0,5 Prozent des Listen-Neupreises pro Monat versteuern. Voraussetzung ist, dass die Anschaffung des Fahrzeuges in den Jahren 2019, 2020 oder 2021 erfolgt. Falls Sie ein Fahrtenbuch führen, haben Sie ebenfalls Steuervorteile: Bei der Berechnung des individuellen Nutzungswertes werden nur noch die halbierte Abschreibung oder die halben Leasinggebühren zugrunde gelegt. Diese Regelung gilt sowohl für reine Elektrofahrzeuge als auch für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug-in-Hybride).

Steuerbefreite E-Bikes vom Chef

Wird Ihnen vom Chef ein E-Bike zur Verfügung gestellt, dann zahlen Sie auf den geldwerten Vorteil ab 2019 keine Steuern mehr. Aber Achtung: Fährt das E-Bike dank des Motors schneller als 25 Stundenkilometer, gilt es als Kraftfahrzeug und ist nicht steuerbefreit – doch dann greift zumindest die Neuregelung für Elektrofahrzeuge (s. o.).

Höhere Belastung für Rentner

Bis 2040 muss jeder neue Rentnerjahrgang jährlich einen höheren Prozentsatz seiner Rente versteuern. Für die Neurentner in 2019 bedeutet das: 78 Prozent ihrer Rente sind steuerpflichtig.

Tipp: Mehr Zeit: Ab 2019 haben pflicht-veranlagte Steuerzahler zwei Monate mehr Zeit für die Abgabe der Steuererklärung. Die Steuererklärung 2018 muss erst bis zum 31.7. 2019 (bisher 31.5.) beim Finanzamt eingereicht werden. Sind Sie Mitglied in einem Lohnsteuerhilfeverein, wie z. B. dem Steuer-
ring, oder lassen Sie sich von einem Steuerberater unterstützen, so haben Sie sogar mit der Abgabe der 2018er Steuererklärung Zeit bis zum 29.2.2020 (bisher 31.12.).
Sie möchten die steuerlichen Neuerungen 2019 möglichst umfassend ausschöpfen? Die Steuerring-Beraterin Kathrin Köhler-Stahl unterstützt Sie dabei und betreut Sie in ihrer Beratungsstelle: Georg-Hermann-Allee 23, 14469 Potsdam, Tel. 0331 87096790 oder im Internet unter www.steuerring.de/koehler-stahl.

Über den Steuerring: Der Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e. V. (Steuerring) zählt mit rund 330.000 Mitgliedern und über 1.100 Beratungsstellen zu den größten Lohnsteuerhilfevereinen in Deutschland. Der Steuerring wurde 1969 gegründet. Seither erstellt der Verein für seine Mitglieder die Steuererklärungen und bietet ihnen Steuerberatung (gem. § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz).