bei Immobilienerwerb durch Eltern des nichtehelichen Partners

Die Vorstellung des Schenkers, dass eine zugewandte Immobilie vom eigenen Kind und dessen Partner dauerhaft als gemeinschaftliche (Familien-)Wohnung genutzt wird, kann die Geschäftsgrundlage für einen Schenkungsvertrag bilden. Hierfür reicht es zwar nicht aus, dass die Lebensgemeinschaft nicht bis zum Tod des Partners Bestand hat, indes kommt bei einer nur kurzen Dauer der gemeinsamen Nutzung der Immobilie entgegen der mit der Schenkung verbundenen Erwartung regelmäßig ein solcher Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. In diesem Fall ist der Schenker berechtigt, vom Schenkungsvertrag zurückzutreten und das Geschenk oder dessen Wert zurückzufordern.
Mit Urteil vom 18.06.2019 – X ZR 107/16 – hat der BGH in einem vom Landgericht Potsdam entschiedenen Fall das im Wesentlichen gleichlautende Ergebnis des OLG Brandenburg bestätigt. Die Klägerin und ihr Ehemann hatten ihrer Tochter und deren ehemaligem Lebensgefährten zur Finanzierung einer Wohnimmobilie nach bereits 9-jährigem Zusammenleben Beträge in Höhe von 104.109,10 EUR zugewandt. Nachdem sich die Tochter und ihr Partner keine 2 Jahre später voneinander trennten, verlangten die Eltern von diesem die Hälfte des Betrages zurück.


Mit der Zuwendung von Grundeigentum oder hierfür bestimmten Beträgen verbindet der Schenker regelmäßig die Vorstellung, dass das Grundstück dem Beschenkten zumindest für einen längeren Zeitraum zur Verfügung stehen wird. Da eine Schenkung darauf gerichtet ist, dem Beschenkten den Vermögenswert gerade ohne rechtliche Bindungen zur freien Verfügung zu überlassen, muss dieser zwar auch bei veränderten Umständen grundsätzlich nicht mit einer Pflicht zur Rückgabe rechnen. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls, dass die Tochter das bereits langjährige Zusammenleben mit ihrem Partner durch den gemeinsamen Immobilienerwerb verfestigen würde, baute der Geschäftswille auf der auch dem Beklagten durchaus bewussten Vorstellung einer Lebensgemeinschaft von einiger Dauer auf. Dies galt umso mehr, als eine Zuwendung in dieser Höhe regelmäßig nur in der Annahme erfolgt, zum dauerhaften Zusammenleben desjenigen beizutragen, für den der Schenker Sorge tragen möchte. Da das Schenkungsversprechen in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung nicht gemacht worden wäre, war den Eltern ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zuzumuten und konnte – mit Wegfall der Geschäftsgrundlage – durch den Rücktritt weitestgehend Rechnung getragen werden.

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