Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen grundsätzlich geöffnet
Das Kabinett hat in seiner Sitzung vom 01.02.2022 vorsorglich die Notbetreuung in Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen geregelt, falls bei einer weiteren Ausbreitung der Omikron-Variante das Betreuungsangebot in einer Einrichtung nicht in gewohntem Umfang aufrechterhalten werden kann. Die Ausbreitung dieser Corona-Virus-Variante ist regional unterschiedlich. Unter anderem Kinder von Eltern aus kritischen Infrastrukturbereichen genießen Vorrang, wenn die Betreuung eingeschränkt werden muss. Über die Gewährung einer Notbetreuung entscheiden die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie prüfen Anträge der Eltern und bescheiden den Anspruch auf Notbetreuung.
Die aktualisierte Eindämmungsverordnung des Gesundheitsministeriums definiert, welche Kinder Februar 2022 einen Anspruch auf eine Notbetreuung in einer Kindertagesstätte oder in einer Kindertagespflegestelle haben, falls die Betreuung nicht mehr für alle Kinder möglich sein sollte, weil das zuständige Gesundheitsamt die Betreuung eingeschränkt oder ausgeschlossen hat oder weil die Zahl der Betreuungskräfte nicht mehr ausreicht, um das Betreuungsangebot während der regelmäßigen Öffnungszeiten aufrecht zu erhalten.
Einen Anspruch auf Notbetreuung haben:
1. Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind,
2. Kinder, von denen mindestens ein Personensorgeberechtigter in den nachfolgend genannten kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt ist, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann,
3. in begründeten Einzelfällen Kinder von Alleinerziehenden, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.
Zur kritischen Infrastruktur zählen folgende Bereiche:
4. Gesundheitsbereich, gesundheitstechnische und pharmazeutische Bereiche, stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe, Internate und weitere Einrichtungen nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, ambulante Hilfen zur Erziehung, ambulante, teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe sowie Einrichtungen zur Versorgung psychisch erkrankter Menschen einschließlich der Einrichtungen für Menschen mit Suchterkrankungen sowie ambulante oder stationäre Einrichtungen der medizinischen Versorgung,
5. Schulen sowie Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere Kindertagesbetreuung,
6. Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
7. Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz, Bundeswehr, sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr sowie Berufsfeuerwehr und freiwillige Feuerwehren und in anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige,
8. Rechtspflege und Steuerrechtspflege,
9. Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,
10. Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation,
11. Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
12. Landwirtschaft, Ernährungswirtschaft, Lebensmitteleinzelhandel und Versorgungswirtschaft,
13. Logistikbranche (einschließlich Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer) für die Grundversorgung,
14. Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),
15. Veterinärmedizin,
16. für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
17. Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind,
18. Transport- und Patientenbegleitdienste sowie Blutspendedienste,
19. Bestattungsunternehmen (einschließlich Krematorien).
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport