Kapitalerträge nur zur Hälfte versteuern

Mit dem Alterseinkünftegesetz hat sich die Besteuerung der Kapitallebensversicherungen geändert. Für alle ab dem Jahr 2005 abgeschlossenen Lebensversicherungen gilt: Die gewonnenen Erträge sind bei Ablauf der Versicherung und Auszahlung der Kapitalleistung in vollem Umfang steuerpflichtig – mit einer Ausnahme.
Die Erträge aus einer Lebensversicherung gehören zu den Kapitalerträgen (gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Diese ermittelt die Versicherungsgesellschaft für Verträge ab dem Jahr 2005 als Differenz zwischen dem ausgezahlten Betrag und der Summe aller Einzahlungen. Auf Grundlage der festgestellten Kapitalerträge erhebt die Versicherungsgesellschaft dann eine Kapitalertragsteuer: 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent – falls kein Freistellungsauftrag erteilt wurde, mit dem der Gewinn bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags steuerfrei bleibt. Die Versicherungsgesellschaft stellt die dazugehörige Steuerbescheinigung aus.

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Es gibt jedoch eine Ausnahmeregelung, bei der die Erträge nur zur Hälfte versteuert werden können. Zwei Bedingungen müssen dafür erfüllt sein:
1. Die Kapitalleistung wird erst nach einer Laufzeit von mindestens zwölf Jahren ausgezahlt.
2. Der Versicherte hat bei der Auszahlung das 60. Lebensjahr vollendet.
Dieses „Halbeinkünfteverfahren“ führt allerdings nicht die Versicherungsgesellschaft durch – den Antrag stellen Sparer selbst in ihrer Einkommensteuererklärung.
Für Verträge, die seit 2005 abgeschlossen wurden, war im Steuerjahr 2017 nun erstmals die Mindestlaufzeit von zwölf Jahren abgelaufen. Aber Achtung: Für die Versteuerung der halben Erträge gilt immer der individuelle Steuersatz, selbst wenn dieser höher als 25 Prozent ist. Zudem gewährt das Finanzamt auch nicht den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro bzw. bei Ehepaaren von 1.602 Euro. Trotzdem ist das „Halbeinkünfteverfahren“ in vielen Fällen vorteilhaft.
Tipp: Wollen Sie nur die halben Erträge versteuern, tragen Sie in Ihrer Steuererklärung trotzdem den gesamten von der Versicherungsgesellschaft bescheinigten Betrag in Zeile 23 der Anlage KAP ein. Die Berücksichtigung der bereits gezahlten Steuern erfolgt über einen entsprechenden Eintrag in den Zeilen 54 bis 56 der Anlage KAP.

Weitere Informationen gibt es beim Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e. V. (Steuerring), Beratungsstelle Potsdam, Kathrin Köhler-Stahl, Georg-Hermann-Allee 23, 14469 Potsdam, Tel. 0331-87096790 oder im Internet unter www.steuerring.de