Im August und im September haben viele junge Menschen mit ihrer Ausbildung begonnen. Nach einigen Wochen der Eingewöhnung stellt sich nun die Frage: Lohnt sich eine Steuererklärung für Auszubildende?

Grundsätzlich gilt: Wenn der Azubi neben seiner Ausbildung kein Geld verdient, ist die Steuererklärung freiwillig. Oft lohnt sich aber die Mühe, denn anfallende Kosten lassen sich über eine Steuererklärung zurückholen.

Foto: pixabay

Steuern zahlen
Während seiner Ausbildung erhält der Auszubildende eine Ausbildungsvergütung. Dabei handelt es sich um einen Bruttoarbeitslohn, also um Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. Für die Lohnabrechnung benötigt der Ausbildungsbetrieb die 11-stellige Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum.
Wenn der Auszubildende ledig ist und kein weiteres Arbeitsverhältnis hat, erhält er die Steuerklasse 1. Beträgt das monatliche Ausbildungsgehalt mehr als 1.025 Euro oder gibt es Sonderzahlungen, zum Beispiel Weihnachtsgeld, erfolgen Steuerabzüge. Neben den gesetzlichen Sozialabgaben, führt der Arbeitgeber dann zusätzlich Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer an das Finanzamt ab. Übrig bleibt der Nettolohn.

Steuern zurückholen
Das abgeführte Geld ist aber oft nicht verloren. Wie jeder Arbeitnehmer kann ein Auszubildender nach Ablauf des Jahres eine Steuererklärung abgeben und auf eine Rückzahlung hoffen.
Dabei spielen die Werbungskosten eine wichtige Rolle: Auch Azubis erhalten für beruflich veranlasste Kosten die Werbungskosten-Pauschale von jährlich 1.000 Euro im Jahr. Diese wird bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Häufig sind die tatsächlichen Aufwendungen aber höher, beispielsweise durch Fahrten zum Ausbildungsbetrieb bzw. zur Berufsschule oder durch den Kauf von Fachbüchern. Wer höhere Werbungskosten als 1.000 Euro im Jahr hat, kann durch detaillierte Angaben in der Steuererklärung das Geld vom Finanzamt erstattet bekommen – aber nur, wenn es im Vorfeld tatsächlich steuerliche Abzüge gab.

Wichtige Hinweise für Eltern
Das Kindergeld wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt und bereits seit 2012 nicht mehr mit den Einkünften des Kindes verrechnet. Bei einer zweiten Ausbildung kann die Familienkasse den Umfang einer weiteren Tätigkeit des Kindes prüfen. Bei jungen Berufseinsteigern ist das aber meistens nicht der Fall.

Die vom Kind gezahlten Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung können – statt von dem Kind – auch von den Eltern in ihrer Steuererklärung angegeben werden. Das bringt den Eltern oft einen zusätzlichen Steuervorteil. Wohnt das volljährige Kind während der Ausbildung nicht mehr zu Hause, erhalten die Eltern über die Steuererklärung einen Ausbildungsfreibetrag bis maximal 924 Euro im Jahr.